Impressum

  1. Maß­ge­bende Bedin­gungen, Aus­schluss der Geltung abwei­chender Geschäfts­be­din­gungen 

Die Rechts­be­zie­hungen zwi­schen Ver­käufer und Besteller richten sich aus­schließ­lich nach den nach­fol­genden Bedin­gungen. Abwei­chende Ver­ein­ba­rungen bedürfen der Schrift­form. Ist der Besteller Unter­nehmer, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechtes oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mögen gelten andere All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen auch dann nicht, wenn ihnen im Ein­zel­fall nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wurde.

  1. Ver­trags­schluss 

Die Ver­trags­an­nahme bedarf zur Rechts­gül­tig­keit der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung seitens des Ver­käu­fers. Die Annahme des Ange­botes bildet zusammen mit der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung und den darin ent­hal­tenen Bedin­gungen das Ver­trags­ver­hältnis.

III. Preise und Preis­an­pas­sungen

 

  1. Die Preise ver­stehen sich in Euro und gelten ohne geson­derte Ver­ein­ba­rung ab Werk. Zu den Preisen kommt die Umsatz­steuer, Ver­pa­ckungs­kosten, Fracht, Porto und Ver­si­che­rung hinzu.
    2. Preis­än­de­rungen bei wesent­li­chen Ände­rungen der Pro­duk­ti­ons­kosten (Lohn‑, Mate­rial- und Ener­gie­kosten) bleiben vor­be­halten, soweit der Besteller Unter­nehmer ist und zwi­schen dem Ver­trags­schluss und der Lie­fe­rung ein Zeit­raum von mehr als vier Monaten liegen soll.
  2. Zahlung 
  3. Die Zahlung hat inner­halb von 10 Tagen nach Lie­fe­rung zu erfolgen, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts anderes ergibt. Für die Recht­zei­tig­keit der Zahlung kommt es auf den Ein­tritt des Leis­tungs­er­folgs an.
    2. Bei Lie­fe­rungen in das Ausland erfolgt die Zahlung nach Ver­ein­ba­rung.
    3. Der Besteller kann nur mit rechts­kräftig fest­ge­stellten oder unbe­strit­tenen Gegen­an­sprü­chen auf­rechnen.
    4. Es gelten die recht­li­chen Rege­lungen zum Zah­lungs­verzug.
    5. Bei Vor­liegen einer Ziel­über­schrei­tung ist der Ver­käufer berech­tigt, Ver­zugs­zinsen in Höhe der bank­üb­li­chen Zinsen, min­des­tens aber in Höhe von 8 % über dem jewei­ligen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank in Rech­nung zu stellen.
  1. Versand und Ver­pa­ckung 
  2. Die Wahl des Ver­sand­weges und der Ver­sandart übt der Ver­käufer aus, soweit nichts anderes ver­ein­bart ist.
    2. Die Ver­pa­ckung wird zu Selbst­kos­ten­preisen berechnet. Eine Rück­nahme erfolgt nicht. Der Besteller sorgt für eine Ent­sor­gung der Ver­pa­ckungen auf eigene Kosten.
  1. Eigen­tums­vor­be­halt 
  2. Die gelie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­digen Erfül­lung sämt­li­cher For­de­rungen aus der Geschäfts­ver­bin­dung Eigentum des Ver­käu­fers.
    2. Sollten die gelie­ferten Waren vor der end­gül­tigen Bezah­lung ver­kauft werden, so tritt an Stelle der Ware die Kauf­preis­for­de­rung. Bei Zah­lungs­ein­stel­lung oder Konkurs des Bestel­lers ist die gelie­ferte Ware sofort zurück­zu­geben bzw. die Kauf­preis­for­de­rung sofort fällig.

VII. Lie­fer­termin, Teil­lie­fe­rungen und Lie­fer­verzug

 

  1. Die Angabe des Lie­fer­ter­mins erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Ver­ein­barte Lie­fer­fristen beginnen mit dem Tage der Absen­dung der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung des Ver­käu­fers. Sie gelten als ein­ge­halten, wenn die Ware zum ver­ein­barten Zeit­punkt am ver­ein­barten Erfül­lungsort ist.
  2. Teil­lie­fe­rungen sind in zumut­barem Umfang zulässig. Sie werden geson­dert in Rech­nung gestellt.
  3. Werden der Versand oder die Abnahme des Lie­fer­ge­gen­standes aus Gründen ver­zö­gert, die der Besteller zu ver­treten hat oder ver­letzt er schuld­haft sons­tige Mit­wir­kungs­pflichten, ist der Ver­käufer berech­tigt, den ihm daraus ent­ste­henden Schaden, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dungen, vom Besteller ersetzt zu ver­langen. Der Ver­käufer kann, unbe­schadet wei­terer Ansprüche, nach frucht­losem Ablauf einer von ihm gesetzten ange­mes­senen Nach­frist ander­weitig über den Lie­fer­ge­gen­stand ver­fügen, ihn ins­be­son­dere auf Gefahr und Kosten des Bestel­lers ein­la­gern und/oder den Besteller mit ange­messen ver­län­gerter Frist belie­fern.
  4. Ist die Nicht­ein­hal­tung der Lie­fer­zeit auf höhere Gewalt, wie exem­pla­risch, aber nicht abschlie­ßend, Natur­ka­ta­stro­phen, Seuchen, Krieg, Bür­ger­krieg, Revo­lu­tion, Ter­ro­rismus, Sabo­tage, Reak­tor­un­fälle, auf Arbeits­kämpfe oder sons­tige Ereig­nisse, die außer­halb des Ein­fluss­be­rei­ches des Ver­käu­fers liegen, zurück­zu­führen, so ist der Ver­käufer während der Dauer des Ereig­nisses von seinen Leis­tungs­pflichten befreit; die Lie­fer­zeit ver­län­gert sich ange­messen. Der Ver­käufer teilt dem Besteller den Beginn und das Ende der­ar­tiger Umstände bald­mög­lichst mit. Sofern die Dauer des Ereig­nisses einen Zeit­raum von sechs Monaten über­schreitet, ist der Ver­käufer auch zur ent­schä­di­gungs­freien Been­di­gung des Ver­trages berech­tigt.
    5. Im Falle des Lie­fer­ver­zugs ist der Besteller zum Rück­tritt vom Vertrag nur berech­tigt, wenn der Ver­käufer die Nicht­ein­hal­tung des Lie­fer­ter­mins zu ver­treten hat und der Besteller eine mit Ableh­nungs­an­dro­hung ver­se­hene, ange­mes­sene Nach­frist gesetzt hat.VIII. Gefahr­über­gang

     

  5. Die Ver­sen­dung erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Bestel­lers, sie geht auf ihn über, wenn die Lie­fe­rung das Werk ver­lässt, soweit nichts anderes ver­ein­bart ist. Dies gilt auch, wenn Teil­lie­fe­rungen erfolgen oder der Ver­käufer die Ver­sen­dungs­kosten über­nommen hat. Bei Lie­fe­rungen in das Ausland gelten die inter­na­tio­nalen Regeln der INCO­TERMS in ihrer jeweils neusten gel­tenden Fassung.
    2. Ter­min­ge­recht ver­sand­be­reit gemel­dete Ware ist vom Besteller unver­züg­lich zu über­nehmen. Ande­ren­falls ist der Ver­käufer berech­tigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestel­lers zu ver­senden oder zu lagern.
    3. Soweit der Besteller nicht beson­dere Ver­sand­vor­schriften erteilt, wird die Ver­sen­dung vom Ver­käufer nach eigenem Ermessen ver­an­lasst.
    4. Auf Wunsch erfolgt auf Rech­nung des Bestel­lers eine Ver­si­che­rung der Ware für den Versand.
  1. Män­gel­haf­tung 
  2. Die Beschaf­fen­heit der Ware richtet sich nach den getrof­fenen Ver­ein­ba­rungen. Soweit keine Ver­ein­ba­rungen getroffen wurden, gilt der durch die jeweils aktu­ellen DIN-Normen und Richt­li­nien fest­ge­legte Stand der Technik als Bestand­teil dieser Ver­kaufs­be­din­gungen.
    2. Für Sach­mängel, die durch unge­eig­nete oder unsach­ge­mäße Ver­wen­dung, feh­ler­hafte Montage bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnut­zung, feh­ler­hafte oder nach­läs­sige Behand­lung ent­stehen, steht der Ver­käufer ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsach­ge­mäßer und ohne seine Ein­wil­li­gung vor­ge­nom­mener Ände­rungen oder Instand­set­zungs­ar­beiten des Bestel­lers oder Dritter. Glei­ches gilt für Mängel, die den Wert oder die Taug­lich­keit der Ware nur uner­heb­lich mindern.
    3. Sach­män­gel­an­sprüche ver­jähren in 12 Monaten, soweit der Besteller Unter­nehmer ist und in 24 Monaten, soweit der Besteller Ver­brau­cher ist.
    4. Ist der Besteller Unter­nehmer bessert der Ver­käufer bei berech­tigter, frist­ge­mäßer Män­gel­rüge ent­spre­chend den gesetz­li­chen Vor­schriften nach seiner Wahl die bean­stan­dete Ware nach oder liefert ein­wand­freien Ersatz.
    5. Kommt der Ver­käufer diesen Ver­pflich­tungen nicht oder nicht ver­trags­gemäß inner­halb einer ange­mes­senen Zeit nach, kann der Besteller dem Ver­käufer schrift­lich eine letzte Frist setzen, inner­halb derer er der Ver­pflich­tung nach­zu­kommen hat. Nach erfolg­losem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Min­de­rung des Preises ver­langen, vom Vertrag zurück­treten oder die not­wen­dige Nach­bes­se­rung nach vor­he­riger Rück­sprache mit dem Ver­käufer selbst oder durch einen Dritten vor­nehmen lassen. Eine Kos­ten­er­stat­tung durch den Ver­käufer ist aus­ge­schlossen, soweit die Auf­wen­dungen sich unsach­gemäß erhöhen.
    6. Gesetz­liche Rück­griffs­an­sprüche des Bestel­lers gegen den Ver­käufer bestehen nur inso­weit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Ver­ein­ba­rungen getroffen hat, die über die gesetz­li­chen Män­gel­an­sprüche hin­aus­gehen.
    7. Der Ver­käufer hält die jeweils gel­tenden Rege­lungen der Euro­päi­schen Union und der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, bei­spiels­weise die REACHVO (Ver­ord­nung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rück­nahme und umwelt­ver­träg­liche Ent­sor­gung von Elektro- und Elek­tronik­ge­räten (Elek­troG) als natio­nale Umset­zung der Richt­linie 2002/95/EG (ROHS) und der Richt­linie 2002/95/EG (WEEE) und das Alt­fahr­zeug­ge­setz als natio­nale Umset­zung der EU-Richt­linie 2002 /52/EG) ein.
    8. Der Ver­käufer wird den Besteller über rele­vante, ins­be­son­dere durch die REACH-VO ver­ur­sachte Ver­än­de­rungen der Ware, ihrer Lie­fer­fä­hig­keit, Ver­wen­dungs­mög­lich­keit oder Qua­lität unver­züg­lich infor­mieren und im Ein­zel­fall geeig­nete Maß­nahmen mit dem Besteller abstimmen.
  1. Haf­tungs­aus­schluss 
  2. Soweit sich nach­ste­hend nichts anderes ergibt, sind sons­tige und wei­ter­ge­hende Ansprüche des Bestel­lers gegen den Ver­käufer aus­ge­schlossen. Dies gilt ins­be­son­dere für Scha­dens­er­satz­an­sprüche wegen Ver­let­zung von Pflichten aus dem Schuld­ver­hältnis und aus uner­laubter Hand­lung. Der Ver­käufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelie­ferten Ware selbst ent­standen sind. Vor allem haftet der Ver­käufer nicht für den ent­gan­genen Gewinn oder sons­tige Ver­mö­gens­schäden des Bestel­lers.
    2. Vor­ste­hende Haf­tungs­be­schrän­kungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahr­läs­sig­keit der gesetz­li­chen Ver­treter oder lei­tenden Ange­stellten des Ver­käu­fers sowie bei schuld­hafter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflichten. Bei schuld­hafter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflichten haftet der Ver­käufer — außer in den Fällen des Vor­satzes oder der groben Fahr­läs­sig­keit der gesetz­li­chen Ver­treter oder lei­tenden Ange­stellten — nur für den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­weise vor­her­seh­baren Schaden.
    3. Die Haf­tungs­be­schrän­kung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bei Fehlern der gelie­ferten Ware für Per­sonen- oder Sach­schäden an privat genutzten Gegen­ständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Ver­let­zung von Leben, Körper, Gesund­heit oder beim Fehlen von zuge­si­cherten Eigen­schaften, wenn und soweit die Zusi­che­rung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelie­ferten Sache selbst ent­standen sind, abzu­si­chern.
    4. Soweit die Haftung des Ver­käu­fers aus­ge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­liche Haftung der Ange­stellten, Arbeit­nehmer, Mit­ar­beiter, gesetz­li­chen Ver­treter und Erfül­lungs­ge­hilfen des Ver­käu­fers.
    5. Die gesetz­li­chen Rege­lungen zur Beweis­last bleiben hiervon unbe­rührt.
    6. In der Aus­füh­rung ver­trag­lich beson­ders über­nom­mener Qua­li­täts- und Aus­gangs­kon­trollen liegt nicht gleich­zeitig die Über­nahme der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht. Der Ver­käufer geht davon aus, dass der Besteller sei­ner­seits die für die Erfül­lung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht erfor­der­li­chen Prü­fungen über­nimmt.
  3. Abbil­dungen und Beschrei­bungen 

Abbil­dungen und Beschrei­bungen sind nur inso­weit ver­bind­lich, als nicht durch Neu­kon­struk­tion und Ver­bes­se­rungen eine Ände­rung des Modells erfor­der­lich ist.

XII. Anwend­bares Recht und Gerichts­stand

  1. Alle ver­trag­li­chen und geschäft­li­chen Bezie­hungen zwi­schen dem Ver­käufer und dem Besteller beur­teilen sich nach dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, soweit nichts anderes ver­ein­bart ist. Die Anwen­dung des Über­ein­kom­mens der Ver­einten Nationen vom 11.04.1980 über Ver­träge über den inter­na­tio­nalen Waren­kauf (CISG) ist aus­ge­schlossen.
    2. Bei Lie­fe­rungen in das Ausland werden alle sich aus oder in Zusam­men­hang mit dem gegen­wär­tigen Vertrag erge­benden Strei­tig­keiten nach der Schieds­ge­richts­ord­nung der Inter­na­tio­nalen Han­dels­kammer von einem oder meh­reren gemäß dieser Ordnung ernannten Schieds­rich­tern end­gültig ent­schieden.
    3. Sofern der Besteller Unter­nehmer ist, ist Gerichts­stand der Sitz des Klägers oder ein anderes zustän­diges Gericht.

 

XIII. All­ge­meine Bestim­mungen

 

  1. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts anderes ergibt, ist der Geschäfts­sitz des Ver­käu­fers Erfül­lungsort.
    2. Erklä­rungen, die der Begrün­dung, Wahrung oder Aus­übung von Rechten dienen, bedürfen der Schrift­form. Die Schrift­form wird auch durch Text­form mittels Daten­fern­über­tra­gung (z.B. E‑Mail) oder Telefax erfüllt, außer wenn die Schrift­form gesetz­lich vor­ge­schrieben ist.
    3. Ohne schrift­liche Zustim­mung des Ver­käu­fers darf der Besteller seine Rechte aus dem Vertrag nicht auf Dritte über­tragen.